Urlaub im Arbeitsrecht

Rund um das Thema Urlaub entstehen immer wieder Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Dabei geht es nicht nur um den Urlaubsanspruch an sich, sondern beispielsweise auch um Kündigungen während des Urlaubs und Urlaubsabgeltungsansprüche.

 

 

1. Wieviel Urlaub steht Ihnen als Arbeitnehmer zu?

Im Laufe des Arbeitsverhältnisses steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu.

Zu dieser Thematik hat der Gesetzgeber ein eigenes Gesetz geschaffen – das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Dort ist auch der gesetzliche Mindestanspruch beim Urlaub geregelt, er beträgt 4 Wochen. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten.
Allerdings wird die Höhe des Urlaubsanspruchs nach den in der Woche gearbeiteten Tagen berechnet, unabhängig von der Höhe der Stunden.

Wenn also an fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub zu.

Wenn aber an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, ergibt sich folgendes:

 

Arbeitstage in der WocheUrlaubsanspruch
416 Arbeitstage
312 Arbeitstage
28 Arbeitstage
14 Arbeitstage

 

Neben Arbeitnehmern haben auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen einen nicht abdingbaren Anspruch auf Urlaub.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind.

 

2. Wann ergeben sich Teilurlaubsansprüche?

Es ergeben sich auch Teilurlaubsansprüche bei Arbeitsverhältnissen, welche nicht das ganze Kalenderjahr überdauern oder bereits während der Wartezeit aus dem Betrieb ausscheiden.
Der Teilurlaub beträgt für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, anteilig ein Zwölftes des Jahresurlaubs.

 

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15. März und es wird zum 31. Juli gekündigt. Der Urlaubsanspruch betrüge 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage Woche. Der Arbeitnehmer war volle vier Monate im Unternehmen beschäftigt. Es besteht ein Anspruch auf vier Zwölftel des Jahresurlaubs: 20 Tage: 12 Monate x 4 Monate = 7 Tage.

Wenn Sie während eines bereits beantragten oder angetretenen Urlaubs krank werden, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass ab dem ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

 

 

3. Wie wird der Resturlaub abgegolten?

Da der Urlaub der Erholung dienen soll, kann dieser im laufenden Arbeitsverhältnis nicht monetär abgegolten werden.
Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der gesamte Urlaub genommen wurde, so geht der Anspruch gleichwohl nicht verloren.
Der bestehende Resturlaubsanspruch wandelt sich dann in einen Abgeltungsanspruch um, der vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann.
Sie erhalten also ein entsprechendes wertgleiches Entgelt für die noch zustehenden Urlaubstage.

 

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.11.2021. Der Arbeitnehmer hat noch 10 Tage Urlaubsanspruch.
In den letzten 13 Wochen wurde fünf Tage die Woche gearbeitet und es wurden 2500 € brutto monatlich verdient.

 

Gesamtarbeitsverdienst = 7500 € (Verdienst der letzten 13 Wochen addiert)

 

Arbeitstage in den letzten 13 Wochen (13 x 5) = 65

 

Ausstehende Urlaubstage = 10

 

Daraus folgt: (7500 / 65) x 10 = 1153,84 €

 

Der Urlaubsabgeltungsanspruch beläuft sich also auf 1153,84 €.

 

 

4. Darf der Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub widerrufen?

Nur in Ausnahmefällen kann ein bewilligter Urlaub wieder gestrichen werden. Bei existenzbedrohlichen Situationen für das Unternehmen ist diese Ausnahme möglich. Dies ist selbstverständlich äußerst selten der Fall und muss von dem Arbeitgeber nachgewiesen werden.

 

Bei Fragen rund um den Urlaubsanspruch rufen Sie uns an und unserer Fachanwalt für Arbeitsrecht Sascha Rinker gibt Ihnen genaue Auskunft darüber, was Ihnen zusteht.

NOTRUF - STRAFVERTEIDIGER