Der wohl überwiegende Teil aller Arbeitnehmer genießt in Deutschland Kündigungsschutz, welcher in erster Linie durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewährt wird.
Dann ist es besonders wichtig, zeitnah zu agieren. Ab dem Zugang Ihrer Kündigung haben sie nur 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Die Frist beginnt ab dem Zugang der Kündigung.
Hält man diese Frist nicht ein, sind im Regelfall sämtliche Möglichkeiten, die Kündigung anzugreifen, abgeschnitten und die Kündigung wird unabhängig davon, ob der Kündigungsgrund gegeben ist, wirksam.
Nur unter besonderen Umständen kann eine Arbeitsschutzklage nach der Frist noch zugelassen werden.
Gründe dafür können beispielsweise eine Urlaubsabwesenheit oder eine Krankheit sein. Doch auch bei einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage muss eine Frist eingehalten werden. Diese liegt dann bei 2 Wochen, nachdem das Hindernis behoben wurde, welches die rechtzeitige Erhebung der Klage verhinderte. Sechs Monate nach dem Ende der verpassten 3-Wochen-Frist bei der Kündigungsschutzklage kann sie endgültig nicht mehr gestellt werden.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit einer Kündigungsschutzklage kann die Wirksamkeit der Kündigung durch das Gericht festgestellt werden. Eine Kündigungsschutzklage ist daher immer auf eine bestimmte, vom Arbeitgeber erklärte Kündigung bezogen, deren Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden soll. Daher ist eine Kündigungsschutzklage immer sinnvoll, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, für die es aus Ihrer Sicht als Arbeitnehmer keinen vernünftigen Grund gibt.
Wenn es Ihr Ziel ist, den Arbeitsplatz erhalten zu wollen, dann ist es ratsam gegen die Kündigung vorzugehen.
Eine ordentliche Kündigung kann nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Beispiele, die einen Kündigungsgrund im Einzelfall darstellen können:
1. personenbedingte Kündigungsgründe | 2. verhaltensbedingte Kündigungsgründe | 3. betriebsbedingte Kündigungsgründe |
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eine lange Krankheit | (beharrliche) Arbeitsverweigerung | Umstrukturierung des Betriebs |
fehlende Arbeitserlaubnis | Unpünktlichkeit | Betriebsübergang/Inhaberwechsel |
eine Freiheitsstrafe | unentschuldigtes Fehlen | Stilllegung des Betriebs |
Besonderer Kündigungsschutz heißt, dass bestimmten Arbeitnehmergruppen nur unter besonders strengen Voraussetzungen gekündigt werden können.
Grundsätzlich sind die Personen mit besonderem Kündigungsschutz in insgesamt zwei Gruppen einzuteilen:
1. Mandatsträger – Personen, die innerhalb oder außerhalb des Unternehmens ein bestimmtes Amt innehaben.
Als Mandatsträger werden beispielsweise folgende Personen gezählt:
2. Bestimmte Arbeitnehmergruppen – Personen, die sich in einer bestimmten Lebenssituation befinden
Folgende bestimmte Arbeitnehmergruppen stehen in einer besonders schutzbedürftigen Lebenssituation:
3. Kündigungsschutz für Auszubildende
Setzt nach dem Ende der Probezeit der besondere Kündigungsschutz ein, können Ausbilder ihre Azubis nur dann außerordentlich und damit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund wäre beispielsweise zu bejahen, wenn der Azubi einen Diebstahl zum Nachteil seines Arbeitgebers begeht.
Eine ordentliche Kündigung eines Azubis ist nach der Probezeit nicht mehr möglich. Um von einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung auszugehen, darf es dem Ausbilder gem.§ 22 Absatz 2 BBiG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach einer Interessenabwägung nicht zumutbar sein, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der Ausbildungszeit fortzusetzen.
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigungen und vertreten Sie bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Hierbei ist Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Sascha Rinker behilflich.