Es gibt Situationen, in denen auch ohne Arbeitsleistung das Gehalt bzw. der Lohn vorübergehend weitergezahlt wird und der Beschäftigte Arbeitsentgelt erhält. Hierbei spricht man von der sogenannten Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, welche im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist.
Beispiel für eine selbstverschuldete Krankheit:
Der Arbeitgeber muss sechs Wochen lang Ihr Gehalt weiterzahlen. Wenn Sie auch nach sechs Wochen noch arbeitsunfähig sind, erhalten Sie als Angestellter Geld von der Krankenkasse, üblicherweise bis zu einer Dauer von 1,5 Jahren. Bei gesetzlich Versicherten beträgt dies in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Wenn Sie im Anschluss an die 6 Wochen wieder arbeiten und erneut erkranken, besteht erneut ein Anspruch auf sechs Wochen Entgeltzahlung.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung entspricht dem, was Sie an Lohn oder Gehalt erhalten hätten, wären Sie nicht arbeitsunfähig geworden.
Aufgrund einer Krankheit kann eine personenbedingte Kündigung nur unter sehr strengen Voraussetzungen ausgesprochen werden.
Dies ist möglich, wenn der Betroffene aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall muss aber unter anderem eine sorgfältige Interessensabwägung stattgefunden haben und es muss zu Beeinträchtigungen von betrieblichen Interessen gekommen sein.
Im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kündigungen im Krankheitsfall können viele Fehler begangen werden, verhindern Sie das und vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sascha Rinker!