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Dann ist es wichtig Ruhe zu bewahren

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3

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Strafrechtliche
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  • Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei
  • Straftaten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
  • Betrug, Untreue, Urkundenfälschung
  • Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit 
  • Verkehrsstraftaten

Ich stehe mit Verantwortung und vollem Einsatz für Sie ein

Ich bin ein Strafverteidiger aus absoluter Überzeugung, auf den Sie sich zu 100% verlassen können. Auch vertrete ich Sie im Rahmen einer Nebenklagevertretung oder als Zeugenbeistand, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Absolute Verschwiegenheit, eine verlässliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit sind für mich selbstverständlich. Mit meinem fundierten Rechts- und Praxiskenntnissen verteidige und vertrete ich Sie effektiv in jedem Stadium des Strafverfahrens, mit dem Ziel, immer das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Schon beim ersten Kontakt erläutere ich Ihnen den Ablauf des Strafverfahrens sowie Ihre Rechte. Die konkrete Strategie lege ich mit Ihnen nach erfolgter Akteneinsicht fest.

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aber nie aussichtslos!

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Häufig gestellte Fragen

Muss/soll ich beim Vernehmungstermin erscheinen?

Sollte gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, ist es wahrscheinlich, dass sie eine Ladung zu einer Vernehmung erhalten. Diese Ladung kann entweder von der Polizei (Regelfall), von der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter angeordnet werden. Unter einer Vernehmung ist hierbei eine Befragung zu verstehen, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird. Nach diesem sog. formellen Vernehmungsbegriff liegt keine Vernehmung vor, wenn die Frageperson nach außen hin keine amtliche Eigenschaft aufweist, wenn es sich also z.B. um eine Privatperson handelt. Eine Pflicht  zum Erscheinen bei einem Vernehmungstermin besteht für den Beschuldigten nur, wenn die Vernehmung von dem Ermittlungsrichter oder der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. In diesen Fällen kann der Beschuldigte zwangsweise vorgeführt werden. Eine Pflicht, vor der Polizei zu erscheinen besteht für den Beschuldigten nicht.

 

Sollten Sie als Zeuge eine polizeiliche Ladung zur Zeugenvernehmung erhalten, sind Sie grundsätzlich verpflichtet vor der Polizei zu  erscheinen, und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung eine Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt. Erscheinen  müssen Sie auch, wenn die Ladung durch das Gericht angeordnet wurde. Bei Nichterscheinen kann gegen Sie ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft mit zwangsweiser Vorführung zur Vernehmung verhängt werden.  Nur bei einer polizeilichen Ladung die nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt, müssen Sie nicht erscheinen. Ebenso etwa wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.

 

Sollten Sie eine Ladung zur Zeugenvernehmung  oder Beschuldigtenvernehmung erhalten, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren, damit ich für Sie prüfen kann, ob im konkreten Fall eine Erscheinungspflicht besteht.

Muss/ kann ich in der Vernehmung etwas sagen?

Als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen daher in keinem Fall gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aussagen. Dies darf Ihnen auch nicht nachteilig ausgelegt werden. Machen Sie der nicht unbedacht eine Aussage, sondern kontaktieren Sie mich unverzüglich, bevor „das Kind in den Brunnen“ gefallen ist und lassen Sie sich nicht von den Strafverfolgungsbehörden unter falschen Voraussetzungen unter Aussagedruck setzen!

 

Sollte Sie als Zeuge eine Ladung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft  bzw. der Polizei (mit Hinweis auf die Anordnung der Ladung durch die Staatsanwaltschaft) erhalten, müssen Sie grundsätzlich zur Zeugenvernehmung erscheinen und dort eine wahrheitsgemäße Aussage machen, es sei denn, Sie können sich ausnahmsweise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Ob dies der Fall ist, werde ich sehr gerne für Sie prüfen!

Muss/ soll ich mir jetzt also einen Anwalt nehmen?

Ich empfehle Ihnen mich unverzüglich zu kontaktieren, wenn Sie strafrechtlich verfolgt werden bzw. Ihnen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, damit Sie nicht ohne Not eine für Sie ungünstige Aussage machen und ich Ihnen bei der – im besten Fall- geräuschlosen Erledigung Ihres Verfahrens behilflich sein kann.

Was heißt eigentlich erkennungsdienstliche Behandlung?

Der Begriff der erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 81b der Strafprozessordnung (StPO) meint, dass die Strafverfolgungsorgane bestimmte Identifizierungsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen anordnen können und zwar entweder  zur Durchführung eines Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes, wenn diese Maßnahmen notwendig sind. Erfasst werden insbesondere die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen des Beschuldigten auch gegen seinen Willen.

 

Die Regelung des § 81b StPO differenziert zwischen Maßnahmen zur Durchführung des Strafverfahrens und präventiven Maßnahmen für erkennungsdienstlich Zwecke.

 

Soweit sich die Identifizierungsmaßnahe gegen den Willen eines Beschuldigten zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. zur Durchführung des Strafverfahrens gestattet wird, handelt es sich um Strafprozessrecht. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen dienen dann dem Zweck, die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten in einem gegen ihn anhängigen Verfahren zu beweisen, insbesondere wenn seine Identifizierung notwendig ist, weil seine Person unbekannt ist oder von Zeugen wiedererkannt werden soll, oder wenn Fingerabdrücke mit Tatortspuren verglichen werden sollen. Auch darunter fällt die Herstellung von Lichtbildaufnahmen zur Erleichterung der ggf. erforderlich werdenden Fahndung nach dem nicht in Haft genommenen Beschuldigten und auch die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Tätowierungen, Piercings).

 

Soweit § 81b StPO Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke gestattet, handelt es sich um in die Strafprozessordnung aufgenommenes materielles Polizeirecht (sog. Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge). In diesem Fall dienen die Maßnahmen nicht der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten Strafverfahren, sondern der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten, so dass diese rein präventiver Natur sind.

 

Überdies regeln landesrechtliche Polizeigesetze weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen, die über § 81b StPO hinausgehen.

 

Handelt es sich um Maßnahme zum Zwecke der Strafverfolgung, ist der verdächtige Betroffene  aber nicht zugleich Beschuldigter dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen nur nach § 163b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO angeordnet werden. 

 

Eine körperliche Untersuchung (§ 81a StPO) kann aufgrund der o.g. Rechtsgrundlagen nicht erfolgen. 

 

Wichtig ist, dass sämtliche Maßnahmen verhältnismäßig und nicht willkürlich sein dürfen.  Bei präventiven Maßnahmen muss zudem nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehen.

 

Die Durchführung der Maßnahmen obliegt der Polizei. Unmittelbarer Zwang ist ohne vorherige Anhörung zulässig. Der Beschuldigte darf, falls erforderlich, zwangsweise zur Polizeibehörde gebracht und dort bis zur Erledigung der Maßnahmen festgehalten werden.

 

Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren, sollten Sie eine Ladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten!

Was darf denn bei mir als Verdächtigen alles durchsucht werden?

Sollte gegen Sie ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen ist es möglich dass dort angeordnet wird, dass Ihre Wohnung oder Räume, die Sie tatsächlich inne haben durchsucht werden können. Dazu gehören auch Arbeits- , Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend benutzt oder mitbenutzt werden (Geschäft, Hotelzimmer) usw.

 

Auch ist möglich, dass gegen Sie das Durchsuchen Ihrer Person angeordnet wurde.  Das Durchsuchen der Person besteht im Suchen nach Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung, auch auf der Körperoberfläche und in natürlichen Körperöffnungen, die ohne Eingriff mit medizinischen Hilfsmitteln einzusehen sind. 

 

Ebenfalls kann die Durchsuchung von Sachen angeordnet worden sein. Sachen sind Kleidungstücke, die der Verdächtige bei sich führt, ohne sie zu tragen, und seine sonstige bewegliche Habe, gleichgültig, ob sie sich in seinem Umkreis oder anderswo befindet. 

 

Falls gegen Sie eine Durchsuchung angeordnet wurde, kontaktieren Sie mich bitte über meine Notfallrufnummer, damit ich schnellstmöglich mit Ihnen in Kontakt treten kann.

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NOTRUF - STRAFVERTEIDIGER