08.02.2022

Neue Homeoffice-Regelung

Das müssen Sie als Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz hat die Bundesregierung die sog. Epidemische Lage nationaler Tragweite aufgehoben.

Am 17. Dezember 2021 wurde die 3G-Regelung am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht bis einschließlich dem 19. März 2022 wieder eingeführt. Demzufolge müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten ermöglichen, von zu Hause aus zu Arbeiten.

 

Wie ist die Homeoffice-Pflicht geregelt?

 

Die neue Regelung schreibt vor, dass Beschäftigte nicht mehr ins Unternehmen kommen sollen, falls ihre Tätigkeit sich auch von zu Hause aus erledigen lässt.

Durch „betriebsbedingte Gründe“ können allerdings Ausnahmen zu dieser Regelung gelten. Die Homeoffice-Pflicht fällt also ausnahmsweise weg, falls die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten.

 

Beispiele, bei denen Homeoffice nicht möglich ist:

  • Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post,
  • ggf. besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen.
  • Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
  • u.U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb,

 

Nur vorübergehende Hindernisse sind zum Beispiel:

  •  fehlende IT-Ausstattung,
  •  notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation
  •  unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten.

Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit Ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Es bestehen also auch für Arbeitnehmer Ausnahmen, durch welche die Homeoffice-Pflicht wegfällt. Zu diesen Ausnahmen zählen zum Beispiel Störungen durch Dritte oder räumliche Enge, oder falls keine Möglichkeit besteht, den Datenschutz zu gewähren.

 

Die Umsetzung der Home-Office-Regelung:

Soll die Arbeit im Homeoffice neu eingeführt werden, ist – falls vorhanden – mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu schließen oder der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu ändern.

Auch im Homeoffice gelten die Arbeitsschutzvorschriften, also

  •  das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Verordnungen.

 

Ausblick auf die Home-Office-Regelung:

Die meisten Unternehmen werden die Rückholung ihrer Arbeitnehmer in den Betrieb anstreben. Dabei ist es wichtig, sich vor allem die Frage zu stellen, inwieweit bzw. für welche Arbeitnehmer Homeoffice auch künftig noch zum Organisationskonzept gehören soll/kann. Das anschließende Konzept sollte sich gerade für die Rückkehr der Arbeitnehmer in den Betrieb mit den erforderlichen Hygienekonzepten und Maßnahmen des Arbeitsschutzes befassen.

Durch den Corona-bedingten technologischen Wandel werden mehr Tätigkeiten Homeoffice-fähig sein. Gleichzeitig ist schon jetzt erkennbar, dass sowohl viele Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmer die aktuellen Möglichkeiten kompletter Homeoffice-Arbeitswochen- oder Monate wieder auf ausgewählte Tage reduzieren.

 

 

Falls Sie Fragen zur Homeoffice-Pflicht haben, kontaktieren Sie unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Sascha Rinker!

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